Aktuelles

Wir wünschen allen Schülerinnen und Schülern, ihren Familien und Freunden eine angenehme Zeit in Schule und OGS. Derzeit gibt es nichts neues zu berichten.

Die Satzung von BEBS e.V.

Ohne eine Satzung ist ein Verein faktisch nicht existent. Daher stellt BEBS e.V. Ihnen gerne die Vereinssatzung zum Nachlesen auf dieser Seite zur Verfügung. Die Satzung stellt das Herz des Vereins dar und hält viele grundlegende Informationen fest. Klicken Sie einfach auf eine der Überschriften, um sich den Text anzusehen.

Abs. 1
Der Verein führt den Namen

Verein zur Förderung der Betreuung, Erziehung und Bildung außerhalb des Schulunterrichts
(abgekürzt: BEBS)

und hat seinen Sitz in Neuss.

Abs. 2
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuss eingetragen werden.

Abs. 1
Der Zweck des Vereins dient der Förderung von Bildung, Erziehung und der Jugendhilfe, insbesondere durch die Übernahme der Trägerschaften von Einrichtungen an Schulen im Sinne der Erlasse des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW zu "Schule von 8 bis 1", "Schule 13 +"(Einrichtungen zur Betreuung an Schulen vor und nach dem Unterricht) und vergleichbarer Regelungen und Förderprogramme öffentlicher Körperschaften, u.a. des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW.

Abs. 2
Der Verein verwirklicht den Vereinszweck insbesondere dadurch, dass er sich als Träger derin § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Betreuungseinrichtungen für deren Erhalt einsetzt und die Organisation, finanz- und personalwirtschaftliche sowie verwaltungsmäßige Abwicklung übernimmt und in Absprache mit dem jeweiligen Schulleiter und den Lehrkräften die betreuten Schüler und Schülerinnen fördert. Bei erkennbaren Schwächen der Schüler und Schülerinnen werden zudem in Absprache mit den Lehrkräften und den Eltern gezielte Fördermöglichkeiten gesucht und soweit möglich angeboten. Evtl. im Rahmen der Tätigkeit der Zweckverwirklichung aufkommende Überschüsse sind zeitnah für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

Abs. 3
Der Vereinszweck darf in seinem Wesensgehalt nicht angetastet werden.

Abs. 4
Damit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit dem entsprechenden Anwendungserlass (AEAO).

Abs. 1
Der Verein ist wirtschaftlich, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Abs. 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und betreibt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Trägerschaft für die Einrichtungen im Sinne von § 2 dieser Satzung wird in Form eines Zweckbetriebes durchgeführt.

Abs. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und der Vorstand erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Abs. 4
Keine Person oder Auftragnehmer darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Abs. 1
Mitglieder des Vereins können werden

  • alle natürliche Personen,
  • juristische Personen des privaten
    und des öffentlichen Rechts
  • nicht eingetragene Vereine.

Abs. 2
Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Abs. 3
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Abs. 4
Nicht Mitglied kann insbesondere werden, wer erkennbar den Zwecken des Vereins (§ 2) zuwiderhandelt oder sich gegen diese ausspricht oder wer offensichtlich strafbare Handlungen beabsichtigt oder ausführt.

Abs. 1
Der Mitgliedschaft liegt die Satzung zugrunde, die für alle Mitglieder verbindlich ist. Verstöße gegen diese werden durch Verweis oder Ausschluss geahndet. Über Verweis oder Ausschluss eines oder mehrerer Mitglieder entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

Abs. 2
Es ist Pflicht eines jeden Mitgliedes, den Vorstand tatkräftig zu unterstützen und das Wohl und die Ziele des Vereins dauernd zu fördern.

Abs. 3
Wohnungsänderungen oder Änderungen für das Lastschriftverfahren für den Beitragseinzug sind dem Vorstand sofort schriftlich mitzuteilen.

Abs. 1
Die erstmalige Höhe und die Zahlungsweise des Beitrages werden durch Beschluss der Gründungsmitglieder festgelegt. Spätere Änderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Abs. 2
Mit dem Aufnahmeantrag in den Verein verpflichtet sich jedes Mitglied eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, deren erstmalige Höhe von den Gründungsmitgliedern durch Beschluss festgelegt wird. Spätere Änderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl.10 Abs. 3 Satz 2 der Satzung).

Abs. 3
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, in besonderen Fällen Umlagen zu fordern.
Die Annahme von Spenden ist zulässig.

Abs. 4
Der Gesamtbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Mitgliedschaft während des Kalenderjahres beginnt oder endet.

Abs. 5
Auf Antrag kann der Vorstand den Beitrag eines Mitglieds ermäßigen oder die Zahlungsweise verändern.

Abs. 6
Der Mitgliedsbeitrag nach § 6 Abs. 1 der Satzung ist ausschließlich im Lastschriftverfahren zu entrichten. Hierzu hat das Mitglied dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Dies gilt auch für die Aufnahmegebühr nach § 6 Abs. 2 der Satzung.

Abs. 7
Sinn und Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnstreben gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen daher nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Kapital- oder sonstige mitgliedsgebundene Einlagen sind nicht zulässig.

Abs. 8
Über die Verwendung der Gelder im Sinne der Satzung, mit Ausnahme des in § 12 (2) aufgeführten Falles, entscheidet der Vorstand. Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Verwendung der Gelder sind vom Vorstand zu berücksichtigen, sofern die Beschlüsse den Zielen des Vereins (§2) nicht fremd sind.

Abs. 9
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, auf Verlangen über die genaue Verwendung und Höhe der Gelder informiert zu werden. Ein genauer Bericht über die Verwendung der Gelder durch den Vorstand ist auf der Jahreshauptversammlung (§ 9) vorzulegen.

Abs. 10
eschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Abs. 1
Die Mitgliedschaft erlischt/endet durch

  • Tod des Mitglieds,
  • Kündigung,
  • Ausschluss oder
  • Auflösung des Vereins.

Abs. 2
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und wird am Ende des der Kündigung folgenden Monats wirksam.

Abs. 3
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Überschreitung einer vom Verein für die Erfüllung rückständiger Zahlungen schriftlich gestellten Frist ohne Begleichung;,
  • Verstoß gegen die Mitgliedspflichten (§ 5);
  • Ausschluss oder
  • Handlungen, die das Ansehen, die Arbeitsfähigkeit oder den Bestand des Vereins beeinträchtigen oder gefährden.

Abs. 4
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche des Mitgliedes an den Verein. Es
erlischt aber nicht die Verpflichtung zur Regulierung von offenen Verbindlichkeiten
gegenüber dem Verein.

Organe des Vereins sind :

  • 1.Die Mitgliederversammlung (§ 9)
  • 2.der Vorstand (§ 11).

Die Mitgliederversammlung findet jeweils nach Bedarf statt. Jedes Jahr, in der Regel jeweils im ersten Quartal, ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu allen Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein. Abweichend hiervon kann auf Beschluss des Vorstands jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Eine solche ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragen.

Abs. 1
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlungen. Der Versammlungsleiter kann immer das Wort ergreifen. Er hat den Mitgliedern in der Reihenfolge der Meldungen das Wort zu erteilen. Gleiches gilt für Gäste bei einer öffentlichen Versammlung.

Abs. 2
Abstimmungen erfolgen im Fortschreiten von weiteren zu engeren Anträgen, in Zweifelsfällen in der Reihenfolge, in der die Anträge gestellt wurden.

Abs. 3
In allen Versammlungen erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit, mit Ausnahme von in der Satzung angegebenen Fällen oder bei Satzungsänderungen. Bei Beschlüssen zur Satzungsänderung ist eine Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die §§ 2 und 3 der Satzung können nur mit Zustimmung aller Mitglieder geändert werden und auch nur, soweit dadurch nicht die Gemeinnützigkeit gefährdet oder der Geschäftsführungsvertrag geändert oder aufgehoben wird.

Abs. 4
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Für Abstimmungen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 der Satzung ist die Anwesenheit aller stimmberechtigter Mitglieder erforderlich.

Abs. 5
Über den Ablauf der Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das auch die getroffenen Beschlüsse beinhalten muss.

Abs. 1
Die Verwaltung des Vereins wird durch den Vorstand ehrenamtlich ausgeübt.

Abs. 2
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Abs. 3
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB ist der Vorsitzende und nur gemeinsam mit dem Geschäftsführer (Abs. 5); der Geschäftsführer ist alleinvertretungsberechtigt.
Ausschließlich für den Abschluss des Geschäftsführungsvertrages ist der Vorsitzende alleinvertretungsberechtigt; der Vorsitzende schließt den Geschäftsführungsvertrag nach Abs. 5 ab.

Abs. 4
Sitzungen des Vorstandes (Abs. 2) finden nach Bedarf statt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.

Abs. 5
Die Umsetzung des gemeinnützigen Satzungszwecks (Zweckverwirklichung) im Sinne von § 2 dieser Satzung wird durch einen Geschäftsführer wahrgenommen. Der Geschäftsführer erhält eine angemessene Vergütung, deren Höhe sich am Aufwand und an der Verantwortung, die mit der Wahrnehmung der Aufgabe verbunden ist, orientiert.
Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB, alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Abs. 1
Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des
Vereinsvermögens, soweit es nicht die Aufgaben der Geschäftsführung nach § 11 Abs. 5 der Satzung betrifft.

Abs. 2
Rechtsgeschäfte über 1.000 EUR müssen von einer Mitgliederversammlung beschlossen sein. Dies gilt nicht für den Abschluss des Geschäftsführungsvertrages.

Abs. 3
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich gemeinsam oder einzeln und nur gemeinsam mit dem Geschäftsführer.

Abs. 4
Die Kassengeschäfte werden mindestens einmal jährlich von zwei nicht dem Vorstand
angehörenden Kassenprüfern überprüft. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und in der folgenden Jahreshauptversammlung zu berichten.

Abs. 1
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der erste Vorstand nach Vereinsgründung bleibt in seiner Zusammensetzung ein Jahr im Amt.

Abs. 2
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor der Neuwahl aus, ist der Vorstand befugt, sich bis dahin durch Zuwahl zu ergänzen.

Abs. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss muss einstimmig erfolgen.

Abs. 2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt nach vollzogener Liquidation das noch verbleibende Vermögen an eine durch die Mitgliederversammlung noch zu bestimmende Einrichtung, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Abs. 3
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Neuss ausgeführt werden.

Abs. 4
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Vereinsrecht (§ 21 ff BGB).

Abs. 1
Handelt eine Person im Namen und im Auftrag des Vereins und entstehen durch diese Handlung Ersatzansprüche gegenüber dieser Person, so werden diese vom Verein getragen, sofern der handelnden Person keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder kein unmittelbares Eigenverschulden zuzurechnen ist.

Abs. 2
Zur Abwendung von Ersatzansprüchen bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Abs. 1
Die Daten der Mitglieder können elektronisch verarbeitet und auf Datenträgern gespeichert werden.

Abs. 2
Gespeicherte Daten werden nur im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet.

Abs. 3
Für die Weitergabe von Daten aus dem Mitgliederbestand sind die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten.

Abs. 1
Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn und den Zweck dieser Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits erforderlich sind, vorzunehmen.

Abs. 2
Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 13. März 2002 in Neuss beschlossen.


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